LG-Urteil zum Warchalking:
Huckepack-Wellenreiten erlaubt

Nach einem Urteil des Landgerichts Wuppertal ist die Nutzung offener Router unterwegs («Schwarzsurfen» oder auch «Warchalking») nicht strafbar.

Unverschlüsselte Router darf man benutzen (Bild: Fujitsu)
Unverschlüsselte Router darf man benutzen (Bild: Fujitsu)
Wer kennt das nicht: Man braucht unterwegs eine Info aus dem Internet, hat’s Notebook dabei, aber den UMTS-Stick nicht, und ein Starbucks oder Mäcces mit freiem WLAN ist grad nicht in Sicht. Statt dessen jede Menge unverschlüsselter Fritz-Box- und andere WLAN-Router im Umfeld. Darf man jetzt da einfach einen von benutzen? Man darf.

Rechtsanwalt Christian Solmecke von der Kölner Kanzlei Wilde Beuger & Solmecke weist darauf hin, dass nach einem Urteil des Landgerichts Wuppertal das «Schwarzsurfen» in fremden WLAN-Netzwerken, sofern sie unverschlüsselt betrieben werden, auch weiterhin nicht strafbar ist.

Probleme können nur die WLAN-Betreiber selbst bekommen: Sie müssen ggf. für die Online-Vergehen der «Schwarzsurfer» ihren Kopf hinhalten.

Lange Zeit fragten sich WLAN-Nutzer und WLAN-Betreiber, ob das «Schwarzsurfen» nun strafbar ist oder nicht. Genau einen solchen Fall (Az.: 25 Qs 177/10) verhandelte das Landgericht Wuppertal am 19. Oktober 2010, wie jetzt bekannt wurde.

Darum ging es: Die Staatsanwalt beantragte vor dem Amtsgericht die Eröffnung der Hauptverhandlung gegen einen Beschuldigten. Ihm sollte zur Last gelegt werden, in Wuppertal einen Ort aufgesucht zu haben, um sich mit dem Laptop in ein unverschlüsseltes WLAN einzuwählen – mit dem Ziel, auf diese Weise das vorhandene Internet kostenfrei nutzen zu können. Das Amtsgericht Wuppertal lehnte die Eröffnung der Hauptverhandlung aus rechtlichen Gründen ab: Das Verhalten des Beschuldigten sei nicht strafbar. Das Landgericht bestätigte diese Bewertung und wies die Beschwerde der Staatsanwaltschaft als unbegründet zurück.

Das Landgericht Wuppertal analysierte den Vorfall und konnte beim «Schwarzsurfen» keine Strafbarkeit nach TKG, BDSG oder StGB feststellen. Eine Strafbarkeit könnte nach dem Gesetzbuch nur dann angenommen werden, wenn der «Schwarzsurfer» vertraulich ausgetauschte Nachrichten zwischen anderen Kommunikationspartnern wahrnehmen könne oder wenn personenbezogene Daten abgerufen, Daten ausgespäht oder abgefangen werden. Das sei bei einem «Schwarzsurfen» aber nicht der Fall. Auch ein versuchter Computerbetrug oder das Erschleichen von Leistungen lägen hier nicht vor.

Auf dem Youtube-Kanal der Kanzlei Wilde Beuger & Solmecke gibt es viele interessante Videos zu Rechtsfragen rund um das Internet.

4 Kommentare

  1. Peter Schott
    schrieb am 9. Februar 2011 um 15:15 Uhr (#)

    Wäre ja noch schöner, wenn es umgekehrt wäre.

  2. Bruxbart
    schrieb am 10. Februar 2011 um 13:44 Uhr (#)

    Ist ok, dafür gibt es doch Verschlüsselungen, wer sein Auto nicht abschliesst und dann beklaut wird hat auch selbst schuld…

  3. colouredwolf
    schrieb am 12. Februar 2011 um 19:48 Uhr (#)

    ist in anderen ländern schon gang und gäbe. setzt man sich in shibuya, tokyo in irgendein café, hat man mindestens 50 offene wlans!
    und klauen tu ich niemandem etwas!
    nur in de sind leute noch so borniert ihr wlan nicht anderen zu öffnen!

  4. Peter L.
    schrieb am 20. August 2011 um 15:44 Uhr (#)

    Ich bin auch von so einer Abmahnkanzlei abgemahnt worden, habe mich aber dazu entschlossen, nichts zu zahlen, da ich die Filesharing-Abmahnungen für reine Abzocke halte, die nur dazu dient, die Abmahnanwälte reich zu machen. Viele Informationen habe ich mir aus dem Netzwelt-Forum geholt (http://www.netzwelt.de/forum/allgemeine-filesharing-diskussionen/) bzw. http://www.filesharinganwalt.de und http://abmahnwahn-dreipage.de/ sind auch gut, um sich mit dem Abzockgeschäftsmodell Filesharing-Abmahnung zu beschäftigen. Seit 2008 ist in dem Bereich ja viel in der Rechtsprechung geschehen. Alleine letztes Jahr (2010) sollen ca. 400.000 Filesharing-Abmahnungen ausgesprochen worden sein.

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