Jeremy’s Place Silly Spills:
Platzwächter im Kino

Jeremy’s Place bietet falsche Lebensmittel in allen Formen und Spielarten an. Diese Schweinereien lassen sich als Platzhalter im Kino, Theater und sonstwo nutzen.

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Früher machten wir uns noch einen Spass daraus, nichtsahnenden Nachbarskindern Wachsfrüchte vorzusetzen, die wir irgendwo in Omas Nachlass gefunden hatten.

Heute bestehen falsche Lebensmittel aus viel ausgeklügelteren Materialien, sie sehen aber immer noch täuschend echt aus und zieren wohl so manches Schaufenster.

Ausser diesen “Silly Spills”, dummen Missgeschicken, sozusagen. Denn ein umgekippter Becher mit geschmolzenem Eis ist nicht gerade Appetit anregend. und genau deshalb ist das ein paar Dollar teure Teil ideal für den Kinogang:

silly spills
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Nachdem man sich einen richtig guten Platz gesucht hat, aber keine Sitznachbarn haben/nochmal zur Toilette/keinen Menschen vor der Nase haben möchte, platziert man einen der Silly Spills strategisch auf dem entsprechenden Sitz.

Natürlich sollte es sich um etwas passendes handeln – der Pinsel voller Farbe wird auf dem Plüschsessel im Theater nicht glaubhaft wirken.

Und noch einen Nachteil haben die Spills – es wird sehr schwierig, damit mehr als einen Sitz freizuhalten. Der Typ, der im Kino eingekreist von ausgelaufenen Eisbechern sitzt, dürfte schnell ein Problem kriegen.

Oder aber jemand findet das Eiscornet noch appetitlich genug und versucht es zu essen. Auch das dürfte eher negativ ausgehen.

Zu haben sind die Spills für jeweils ein paar Dollar bei Jeremy’s Place, wo man schon seit 1992 mit dem Essen spielt.

2 Kommentare

  1. Uwe
    schrieb am 24. September 2010 um 22:08 Uhr (#)

    Haha, und dann kommt eine Anzeige wegen Vortäuschung einer Straftat.

  2. SCORPiON
    schrieb am 25. September 2010 um 00:42 Uhr (#)

    Falsch. Lt. StGB § 145d Abs. 1 – Zitat:
    “Wer wider besseres Wissen einer Behörde oder einer zur Entgegennahme von Anzeigen zuständigen Stelle vortäuscht,
    1. daß eine rechtswidrige Tat begangen worden sei oder
    2. daß die Verwirklichung einer der in § 126 Abs. 1 genannten rechtswidrigen Taten bevorstehe,

    wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in § 164, § 258 oder § 258a mit Strafe bedroht ist.”

    Zur Erklärung: StGB § 126 bezieht sich auf die Störung des öffentlichen Friedens durch Androhung von Straftaten, Falsche Verdächtigung auf falsche Verdächtigung, § 258 auf Starfvereitelung & Strafvereitelung im Amt.

    Somit steht kein Punkt für eine Anklage.

    mfg SCORPiON

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