Adobe Photoshop Express:
Lizenzbestimmungen in Rekordzeit geändert
Früher hätte es Monate gedauert, doch im Zeitalter von Web 2.0 geht es auch mal schneller: Adobe hat die Lizenzbestimmungen für Adobe Photoshop Express entschärft!

Punkt 8 der neuen Lizenzbestimmungen für Adobe Photoshop Express (Anklicken zum Vergrößern)
Adobe hat speziell aus der Blogszene viel Kritik für seine verunglückten Lizenzbestimmungen zum neuen Online-Service Adobe Photoshop Express einstecken müssen. Mainstream-Medien zogen schnell nach. Die Entschärfung der Lizenzbestimmungen wurde uns von der Pressestelle Adobe Schweiz bereits angekündigt . Nun ist sie da:
Gerade rumpelte es kräftig in der Blogwerk-Mailbox. Beim Nachsehen fanden wir die folgende E-Mail:
Guten Tag Herr Sennhauser,
Sie haben uns auf Grund der Nutzungsbedingungen des Adobe Photoshop Express kontaktiert. Im Namen von Adobe danken wir Ihnen für Ihr Feedback. Auf Grund des vielen Feedbacks hat Adobe bereits die Nutzungsbedingungen geändert. Die neuen Nutzungsbedingungen sind wie folgt: https://www.photoshop.com/express/pxterms.html
Die in der E-Mail verlinkten “neuen Bestimmungen” sind dabei zwar nur ergänzende Bestimmungen (”Additional Terms)”. Darin ist hauptsächlich von den von Adobe Photoshop Express-Usern anlegbaren öffentlichen Bildergalerien sowie den 2 GB Online-Speicherplatz die Rede: Adobe lehnt hier Haftung für Datenverlust bei technischen Störungen oder der Einstellung des Dienstes ab und stellt außerdem klar, daß einmal per URL verbreitete Fotos wirklich öffentlich bekannt sind - etwas, was so manchem User des deutschen StudiVZ nicht klar war: Wer Sauf- oder Nacktfotos in seine Adobe Photoshop Express-Usergalerie stellt, ist selber schuld, wenn ihn seine Arbeitskollegen demnächst anders begrüßen als zuvor!
Die eigentlich interessanten Lizenzbestimmungen (”General Terms”) werden jedoch erst von dort aus weiter verlinkt. Hier wird dann unter anderem klargestellt, daß Adobe nicht für von Usern in die Bildergalerien eingestellte urheberechtlich geschützte, diffamierende, virenverseuchte oder jugendgefährdende Inhalte verantwortlich ist und derartige Aktivitäten neben Schadensersatz zur Kündgung des Accounts führen.
Als nächstes wird klargestellt, daß von Adobe oder Dritten eingestelltes Material keinesfalls rechtefrei ist und daß Adobe bei Verdacht auf Mißbrauch des Dienstes auch nicht öffentliche Inhalte durchsuchen darf.
Entscheidend ist aber Punkt 8, “Use of Your Content”. Hier stellt Adobe nun gleich zu Beginn fest “Adobe does not claim ownership of Your Content.” (”Adobe erhebt keine Ansprüche, sich Ihren Content zu Eigen zu machen”). Die Formulierungen, die zuvor für Aufruhr sorgten, sind nun auf öffentlich zugängliche Bildinhalte in den Bildergalerien beschränkt:
However, with respect to Your Content that you submit or make available for inclusion on publicly accessible areas of the Services, you grant Adobe a worldwide, royalty-free, nonexclusive, perpetual, irrevocable, and fully sublicensable license to use, distribute, derive revenue or other remuneration from, reproduce, modify, adapt, publish, translate, publicly perform and publicly display such Content (in whole or in part) and to incorporate such Content into other Materials or works in any format or medium now known or later developed.
Diese Formulierung ist nach US-Recht kaum vermeidbar, denn andernfalls könnte jemand, nachdem er seine Bilder in den Adobe Photoshop Express-Bildergalerien veröffentlich hat, postwendend Adobe wegen der öffentlichen Vorführung seiner Bilder und den über die mit ihnen angezeigte Werbung gemachten Einnahmen verklagen. Dies heißt also nicht mehr, daß Adobe diese Bilder weiterverkaufen wird; die entsprechende Passage ist aus den Lizenzbestimmungen entfernt worden.
Wer aber mit Adobe Photoshop Express wirklich nur seine Bilder bearbeitet und diese nicht anschließend in den Galerien veröffentlicht, hat nicht mehr zu befürchten, daß diese später bei Adobe in Bildergalerien oder auf Adobe Creative Suite 4 beigelegten Foto-CDs veröffentlicht werden.
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