Lizenzverträge, Rechteabtretungen:
Ausflüge nach Absurdistan

Peter Sennhauser, 28. März 2008 10:08 Uhr, 4 Kommentare Kommentare

Adobe ist mit dem Online-Photoshop Express, bei dem die Nutzer der Firma alle Bildrechte einräumen müssen, keineswegs allein. Wir suchen mit Euch nach den absurdesten Lizenzbedingungen.

Adobe Photoshop Express Allgemeine Bedingungen für die Nutzung

Wer den Adobe Photoshop Express benutzt, räumt – so stellten aufgeregte Berichterstatter und Kommentatoren gestern schon entsetzt fest – dem Softwarehersteller fast alle Rechte am Bild ein.

Dabei gibts noch viel abgehobeneres: Hersteller, die sich via Lizenz Hausdurchsuchungen ausbedingen, Rezensionen verbieten oder die Nutzung der Software in Verbindung mit Websites verbieten, welche sich kritisch zu ihnen stellen. Details und weitere Lokalbesuche in Absurdistan folgen.

Allerdings sind drei Dinge zu beachten:

  • Erstens wimmeln die Lizenzbestimmungen zu Software seit Jahren von unverschämten, anmassenden oder schlicht absurden Auflagen für die nichtsahnenden Kunden.
  • Zweitens sind diese Bedingungen vielfach und vielenorts gar nicht rechtskräftig.
  • Und drittens bleibt den Herstellern angesichts der gewinnlerischen Klagesucht und der buchstabengetreuen Rechtssprechung namentlich in den USA (und immer mehr in Deutschland) meist gar nichts anderes übrig, als sich zum Vornherein mit für vernünftige Kunden kaum akzeptablen Rechtsklauseln abzusichern. Allerdings wäre es ein gigantisches PR-Desaster, wenn je eine Firma dabei erwischt würde, diese “Rechte” auszunutzen – und das kann sich heute auch der grösste Konzern schlicht nicht leisten.

Trotzdem ist ein Blick ins Kleingedruckte nicht nur ratsam, sondern häufig ganz einfach erheiternd – wie ich vor sechs Jahren während einer Recherche schon feststellen durfte. Ein paar Häppchen gibts weiter unten.

Zuerst aber noch der Aufruf: Schaut doch mal in die AGB eurer liebsten Anbieter, führt Euch am verregneten Samstag die Lizenzbedingungen Eurer meistgenutzten (oder Eurer exotischsten) Software zu Gemüt- und schickt uns die durchgeknalltesten, frechsten, abgehobendsten Bestimmungen daraus. Bitte in wörtlichem Zitat und mit Angabe des Produkts und des Herstellers. Direkt per Mail der Redaktion von neuerdings.com zukommen lassen.

Diese Beispiele sind bereits einige Jahre alt, aber immer noch recht erheiternd:

Jeder hat sie gesehen, die wenigsten haben sie gelesen: die Lizenzbedingungen, die bei der Installation von Software zu «akzeptieren» sind. Wer sie «ablehnt», kann das Programm gar nicht installieren. In diesem Fall, heisst es etwa beim Schweizer Hersteller Logitech, werde jeder Händler die Software trotz geöffneter Verpackung zurücknehmen.

So weit kommt es fast nie. Denn die Nutzer klicken die Bedingungen meistens weg, ohne sie eines Blickes zu würdigen. Schliesslich wären allein bei der Eröffnung eines Gratis-Mail-Accounts bei der Microsoft-Tochter Hotmail insgesamt 18 (achtzehn) Seiten Juristendeutsch zu studieren.

Bisweilen lohnt sich die Lektüre. Denn was sich die Hersteller an Einschränkungen einfallen lassen, grenzt häufig an Realsatire. In der Regel wird jegliche Haftung für Schäden und selbst eine Garantie für die Funktionalität der Software abgelehnt. Das ist aber selten alles. Microsoft verbietet die Verwendung der Zusatzdienste zu ihrer Websoftware Frontpage in «… Verbindung mit einer Site …», die Microsoft herabsetzt. Da im Internet Verbindungen zu allen Sites bestehen, ist dies mittelbar kaum einzuhalten.

Noch weiter geht die Peer-to-Peer-Software Aimster, die dem Nutzer gleich verbietet, künftig gegenüber Dritten negativ über die Software zu sprechen. Ähnliches hat dem Sicherheitssoftware-Haus Network Associates (NAI) eben eine Klage des New Yorker Justizministers Eliot Spitzer eingebrockt: NAI verbietet den Kunden, die Programme ohne Erlaubnis zu rezensieren. Das sei ein Eingriff in die verfassungsmässige Meinungsfreiheit der USA, reklamiert Spitzer.

Im Land der unbegrenzten Möglichkeiten und eines Rechtssystems, das streng nach den Buchstaben funktioniert, mögen strikte Regeln Sinn machen. Hier zu Lande (in der Schweiz, Anm. P.S.) sind sie laut dem Internet- und Softwarerechts-Spezialisten David Rosenthal aber vielfach obsolet: In der schweizerischen Rechtsprechung würden Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB), denen die Lizenzbedingungen zuzurechnen sind, bei Unklarheiten zu Gunsten des Kunden interpretiert. Eine Art «Ungewöhnlichkeitsklausel» gibt den Richtern die Möglichkeit, einzelne Bedingungen für ungültig zu erklären, wenn der Kunde nicht mit ihnen rechnen musste.

«Es liegt auf der Hand, dass Anbieter Nutzungs- und Lizenzbedingungen zu ihren Gunsten formulieren. Leider wird dabei der Bogen immer wieder überspannt, was ausser negativer Publicity kaum etwas bringt», urteilt Rosenthal. «Etwas mehr Fingerspitzengefühl wäre oft nicht fehl am Platze.» Dieser Tage musste sich der Hersteller Borland bei den Nutzern entschuldigen, weil er sich das Recht auf Kontrollbesuche (sprich: Hausdurchsuchungen) ausbedungen hatte.

Grundsätzlich gelten (nach Schweizer Recht) nur die Bedingungen, die beim Kauf ausdrücklich ausgehandelt worden seien. Nachträglich bei der Installation angemahnte Lizenzbedingungen gehörten gemäss Schweizer Rechtsauffassung nicht dazu.

Aber die Lage ändert sich, sobald der Anwender per Internet Updates oder gar das Programm selber bezieht. Diese direkte Beziehung zur Herstellerin kann Lizenzbedingungen nachträglich in Kraft setzen.

Im Fall des kostenlosen Kylix, einer Programmierumgebung von Borland, spielt selbst das allerdings keine Rolle mehr. Deren groteske Lizenzbestimmungen schlossen die Nutzung der Software praktisch aus: Nutzer müssten ihre Kylix-Erzeugnisse unter der «General Public Licence» (GPL) gratis veröffentlichen, verlangte Borland. Gleichzeitig verbot sie aber die Veröffentlichung des Quellcodes – was wiederum eine der Hauptbedingungen der GPL ist …

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Die folgenden Produkte sind seit ihrer Vorstellung auf neuerdings.com anderswo online erhältlich oder vorbestellbar geworden.

4 Kommentare

  1. Mick
    schrieb am 28. März 2008 um 10:44 Uhr (#)

    und derzeit in allen Foren: Apples Safari für Windows, dessen Lizenzbestimmungen die Installation ausschliesslich auf Mac-Computern zulässt …

  2. Lazerte
    schrieb am 28. März 2008 um 11:06 Uhr (#)

    Solche “Nachfass”-Artikel sind es, für die ich neuerdings so liebe. Danke!

  3. Viktor
    schrieb am 28. März 2008 um 12:03 Uhr (#)

    Ich finde den Titel nicht gut gewählt, kam erst durch zig von Links auf dese Seite, obwohl neuerding.com im RSS Feedreader liegt!

  4. BloggingTom
    schrieb am 28. März 2008 um 13:21 Uhr (#)

    Dass solche Lizenzbestimmungen eher selten gelesen werden, bewies auch die Aktion einer Softwarefirma vor rund 3 Jahren. Die Firma platzierte in den Bestimmungen einen Hinweis, dass der Erste, der ein eMail sendet und sich auf die Lizenzbestimmungen bezieht, 1000 Dollar erhält.

    Es dauerte immerhin über 3000 Downloads, bis sich der Erste meldete…

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